Datenschutzbeauftragter

Vereine, Unternehmen und viele private Stellen müssen betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellen.  Die Pflicht zur Benennung Nach § 4f BDSG muss in Unternehmen, bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn mindestens 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten oder mindestens 20 Personen mit der nicht-automatisierten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten mittels manueller Dateien (Karteien, Formularsammlungen) beschäftigt werden. Natürlich kann auch in Betrieben, in denen diese Verpflichtung nicht besteht, ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.  Weitere Informationen erhalten Sie über die Startseite unter EU-Datenschutzreform/FAQ Datenschutzbeauftragte.

Seine Hauptaufgabe besteht darin, zur Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz in seiner Organisation beizutragen. Dies realisiert er bspw. durch eine datenschutzrechtliche Schulung seiner Mitarbeiter der Organisation. Wichtig ist auch ein Verständnis über die Datenverarbeitungsvorgänge, so dass diese transparent kontrolliert werden können. Ein Datenschutzbeauftragter hat ein breites Aufgabenspektrum.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Startseite unter EU-Datenschutzreform/FAQ Datenschutzbeauftragte.